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Solaranlagen

Mieterstrom 2026: Wie Mieter an Solarstrom kommen und welche Rechte sie haben

Solarstrom ist keine Frage des Eigenheims mehr. Drei Wege führen Mieter zur eigenen Energiewende: Mieterstrom mit Preisdeckel, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und das Balkonkraftwerk mit Rechtsanspruch. Alle Regeln und Zahlen mit Quellen.

myosolar Editorial Team, RedaktionVeröffentlicht 2. August 2026Aktualisiert 3. August 20267 Min. Lesezeit

Wie wir jede Zahl prüfenZuletzt geprüft 3. August 2026

Moderne Mehrfamilienhäuser im Grünen

Das Wichtigste in Kürze

  • Mieterstrom ist Solarstrom vom eigenen Gebäude, der ohne Netzdurchleitung an die Haushalte geliefert wird; geregelt in § 21 Absatz 3 EEG.
  • Der Gesamtpreis aus Mieterstrom und Zusatzstrom darf nach § 42a EnWG höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen, und der Vertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein.
  • Der Mieterstromzuschlag für den Betreiber beträgt bei Inbetriebnahme von Februar bis Juli 2026 je nach Größe 2,54 bis 1,59 Cent je Kilowattstunde und sinkt halbjährlich um 1 Prozent.
  • Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG erlaubt seit dem Solarpaket I die Verteilung von Solarstrom im Haus ohne Lieferantenpflichten; den Reststrom kaufen die Teilnehmer frei ein.
  • Seit Oktober 2024 haben Mieter nach § 554 BGB und Wohnungseigentümer nach § 20 WEG einen Anspruch auf ihr Balkonkraftwerk; abgelehnt werden darf nur bei Unzumutbarkeit.

Auch ohne eigenes Dach kommen Sie als Mieterin oder Mieter heute auf drei Wegen an Solarstrom: über einen Mieterstromvertrag mit gesetzlichem Preisdeckel, über die 2024 eingeführte gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder über ein eigenes Balkonkraftwerk, auf dessen Erlaubnis Sie seit Oktober 2024 einen Rechtsanspruch haben. Dieser Beitrag erklärt alle drei Modelle mit den geltenden Paragrafen und Zahlen.

Was Mieterstrom ist und wer welches Geld bekommt

Mieterstrom im Sinne des EEG ist Strom aus Solaranlagen, die nach § 21 Absatz 3 EEG „auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind" und der an Haushalte im selben Gebäude, in dessen Nebenanlagen oder in Gebäuden desselben Quartiers geliefert und dort verbraucht wird, ohne durch ein öffentliches Netz geleitet zu werden. Der Betreiber, oft die Vermieterin oder ein beauftragtes Unternehmen, verkauft den Solarstrom direkt an die Mietparteien. Seit dem Solarpaket I ist das Modell nicht mehr auf reine Wohngebäude beschränkt; bei Gewerbegebäuden gelten allerdings Einschränkungen, etwa wenn Betreiber und Verbraucher verbundene Unternehmen sind.

Damit sich das Modell trägt, zahlt der Staat dem Anlagenbetreiber zusätzlich zum Verkaufserlös einen Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG für jede gelieferte Kilowattstunde. Die Höhe legt § 48a EEG in Stufen nach Anlagengröße fest; die aktuellen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 sind es 2,54 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 2,36 Cent bis 40 Kilowatt und 1,59 Cent bis 1.000 Kilowatt. Diese Werte sinken nach § 49 EEG halbjährlich um 1 Prozent, seit dem 1. August 2026 gilt also die nächste, leicht niedrigere Stufe. Für Sie als Mieter heißt das: Der Zuschlag ist die Stellschraube, die Mieterstromprojekte wirtschaftlich macht, auf Ihrer Stromrechnung taucht er nicht auf.

Vom Nischenmodell zum Standardfall: was sich geändert hat

Trotz Förderung blieb Mieterstrom lange selten, weil das klassische Modell den Betreiber zum Energieversorger mit Abrechnungs-, Melde- und Kennzeichnungspflichten macht. Genau hier hat der Gesetzgeber 2024 mit dem Solarpaket I nachgeschärft: Der Zuschlag gilt seither auch für Anlagen auf Nebenanlagen, etwa Garagen, die Lieferung ist innerhalb desselben Quartiers möglich, das Modell steht nicht mehr nur Wohngebäuden offen, und mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung existiert erstmals eine Variante ganz ohne Lieferantenrolle. Für Mieter steigen damit die Chancen deutlich, dass sich auf dem eigenen Dach etwas tut.

Ihre Rechte im Mieterstromvertrag: der 90-Prozent-Deckel und mehr

Mieterstrom ist einer der am stärksten regulierten Stromverträge in Deutschland, und zwar zu Ihren Gunsten. Die Regeln stehen in § 42a EnWG:

  • Preisdeckel: Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug zu zahlende Preis darf 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht übersteigen
  • Kopplungsverbot: Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein; wer den Stromvertrag ablehnt, riskiert die Wohnung nicht
  • Maximale Bindung: Eine Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren ist unwirksam
  • Kündigung: Nach der Erstlaufzeit darf die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen
  • Freie Wahl: Sie dürfen jederzeit stattdessen einen beliebigen anderen Stromlieferanten wählen

Die Bundesnetzagentur nennt auf ihrem Verbraucherportal wenige Ausnahmen vom Kopplungsverbot, etwa bei vorübergehender Vermietung, möblierten Wohnungen oder Heimen. Für alle anderen gilt: Mieterstrom ist ein Angebot, keine Pflicht. Sie können es annehmen, testen und mit kurzer Frist wieder verlassen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: das schlanke Modell seit dem Solarpaket I

Weil klassischer Mieterstrom den Betreiber zum vollwertigen Stromlieferanten mit allen Pflichten macht, scheuten viele Eigentümer den Aufwand. Das Solarpaket I hat deshalb 2024 mit § 42b EnWG ein zweites Modell geschaffen: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Dabei wird der Strom einer Gebäudestromanlage ohne Durchleitung durch ein Netz unter den teilnehmenden Haushalten im Gebäude aufgeteilt. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen Betreiber und Teilnehmern, der Nutzungsrechte, Gegenleistung und Instandhaltung regelt.

Der entscheidende Unterschied: Das Gesetz stellt klar, dass der Betreiber „nicht verpflichtet ist, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen". Den Reststrom, den die Sonne nicht liefert, kaufen Sie über einen ganz normalen Stromvertrag Ihrer Wahl ein; dieses Wahlrecht darf der Gebäudestromnutzungsvertrag ausdrücklich nicht einschränken. Für Sie bedeutet das zwei Verträge statt einem, aber auch ein Modell, das für Vermieter so unkompliziert ist, dass es in vielen Häusern überhaupt erst zu Solarstrom führt. Der Mieterstromzuschlag ist an das Liefermodell des § 21 Absatz 3 EEG geknüpft und damit auf das klassische Mieterstrommodell zugeschnitten.

Wie Kosten und Solarstrom verteilt werden, legt der Gebäudestromnutzungsvertrag fest; das Gesetz schreibt kein starres Schema vor, sondern verlangt Regelungen zu Nutzungsrechten, Gegenleistung und Instandhaltung. Die Teilnahme ist die Entscheidung jedes einzelnen Haushalts: Ohne Ihren Vertrag läuft Ihre Wohnung einfach wie bisher vollständig über Ihren Stromlieferanten. Wer teilnimmt, hat künftig zwei Posten, den Anteil am Gebäudestrom und den Reststrom vom selbst gewählten Lieferanten.

Ihr Recht auf ein Balkonkraftwerk

Der dritte Weg hängt nicht vom Vermieter ab, sondern nur noch formal von seiner Erlaubnis. Seit Oktober 2024 zählt die „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" zu den privilegierten baulichen Veränderungen: § 554 BGB gibt Mietern einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Installation erlaubt. Verweigern darf er sie laut Verbraucherzentrale nur, wenn sie ihm im Einzelfall nicht zuzumuten ist, etwa aus baulichen Gründen. Über die Ausführung, zum Beispiel die Befestigung an der Brüstung, darf er mitentscheiden, über das Ob im Regelfall nicht.

In der Eigentumswohnung gilt das Gegenstück: Nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet dann nur noch über das Wie. Die technischen Regeln, 800 Watt Wechselrichterleistung, 2.000 Watt Modulleistung und die Registrierung allein im Marktstammdatenregister, erklärt unser Balkonkraftwerk-Ratgeber im Detail.

Für den Antrag genügt ein formloses Schreiben an Vermieter oder Hausverwaltung: Beschreiben Sie das Gerät mit seinen Leistungsdaten, die geplante Befestigung und wer die Installation ausführt. Je konkreter der Vorschlag, desto weniger Raum bleibt für Einwände. Auf angemessene Vorgaben zur Ausführung dürfen sich beide Seiten verständigen, ein pauschales Nein trägt seit Oktober 2024 aber nicht mehr. Lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich geben und bewahren Sie sie auf.

Drei Wege im Vergleich

Solarstrom für Mieter, Stand August 2026, Regeln aus den unten verlinkten Quellen
ModellSo funktioniert esZentrale RegelnWer aktiv werden muss
Mieterstrom nach EEGBetreiber verkauft Solarstrom vom Dach direkt an die Haushalte im Gebäude oder QuartierPreisdeckel 90 Prozent des Grundversorgungstarifs, Kopplungsverbot, Zuschlag für den Betreiber, zum Beispiel 2,54 ct/kWh bis 10 Kilowatt bei Inbetriebnahme Februar bis Juli 2026Vermieter oder beauftragter Betreiber
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWGSolarstrom wird ohne Lieferantenpflichten unter den Teilnehmern im Gebäude aufgeteiltGebäudestromnutzungsvertrag, Reststrom über frei gewählten Lieferanten, keine Vollversorgungspflicht des BetreibersEigentümer gemeinsam mit den teilnehmenden Haushalten
BalkonkraftwerkHaushalt erzeugt selbst am Balkon, an der Fassade oder auf der TerrasseAnspruch auf Erlaubnis nach § 554 BGB und § 20 WEG, Ablehnung nur bei UnzumutbarkeitJeder Haushalt für sich

Lohnt sich Mieterstrom für Sie?

Der Preisdeckel garantiert mindestens 10 Prozent Abstand zum örtlichen Grundversorgungstarif. Ob der Mieterstromtarif auch Ihren aktuellen Sondervertrag schlägt, zeigt nur der Vergleich von Arbeitspreis und Grundpreis; Grundversorgungstarife gehören meist zu den teureren Angeboten im Netzgebiet, entsprechend ist 90 Prozent davon nicht automatisch der günstigste Preis am Markt. Dazu kommt ein Wert, der sich nicht in Cent messen lässt: Der Strom entsteht auf dem eigenen Dach, und Sie sehen der Energiewende buchstäblich beim Arbeiten zu.

Wenn Ihr Haus noch kein Solardach hat, dürfen Sie das Thema anstoßen. Fragen Sie Ihre Vermieterin oder Hausverwaltung nach Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung; gerade das schlanke Modell des § 42b EnWG entkräftet das häufigste Gegenargument, den Verwaltungsaufwand. Und bis auf dem Dach etwas passiert, bleibt das Balkonkraftwerk der Weg, den Sie sofort selbst gehen können.

So stoßen Sie das Thema konkret an

  1. Nachbarn ansprechen und das Interesse im Haus bündeln, je mehr Haushalte mitmachen wollen, desto attraktiver wird das Projekt für die Eigentümerseite
  2. Vermieter oder Hausverwaltung schriftlich nach Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG fragen und auf das schlanke Modell ohne Lieferantenpflichten hinweisen
  3. Bei einem Mieterstromangebot Arbeitspreis und Grundpreis mit dem eigenen Vertrag vergleichen, der 90-Prozent-Deckel ist die Obergrenze, nicht automatisch der Bestpreis
  4. Parallel das eigene Balkonkraftwerk beantragen, denn die Erlaubnis nach § 554 BGB können Sie unabhängig vom Dachprojekt verlangen

Ob über das Dach oder den Balkon: Die rechtlichen Weichen für Solarstrom im Mietshaus sind so günstig gestellt wie nie. Was häufig fehlt, ist nur der erste Anstoß, und den können Sie geben. Und falls Sie später doch einmal ins eigene Haus wechseln, kennen Sie die Spielregeln des Solarstroms dann schon aus der täglichen Praxis.

Häufige Fragen

Was ist Mieterstrom einfach erklärt?
Strom aus einer Solaranlage auf, an oder in Ihrem Wohngebäude, den der Betreiber ohne Umweg über das öffentliche Netz direkt an die Haushalte im Haus verkauft. Der Staat fördert das Modell mit einem Zuschlag je Kilowattstunde an den Betreiber, und der Preis für Sie ist gesetzlich gedeckelt.
Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026?
Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 nennt die Bundesnetzagentur 2,54 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 2,36 Cent bis 40 Kilowatt und 1,59 Cent bis 1.000 Kilowatt. Die Werte sinken nach § 49 EEG alle sechs Monate um 1 Prozent. Den Zuschlag erhält der Anlagenbetreiber, nicht der Mieter.
Darf Mieterstrom teurer sein als normaler Strom?
Nur begrenzt: Nach § 42a EnWG darf der Preis für Mieterstrom und zusätzlichen Strombezug zusammen höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Günstige Sondertarife am Markt können trotzdem darunter liegen; ein Vergleich bleibt sinnvoll.
Muss ich Mieterstrom nehmen, wenn der Vermieter ihn anbietet?
Nein. Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein, die Bindung ist auf zwei Jahre begrenzt und nach der Erstlaufzeit können Sie mit höchstens einem Monat Frist kündigen. Ausnahmen vom Kopplungsverbot gibt es laut Bundesnetzagentur nur etwa bei möblierten oder vorübergehenden Mietverhältnissen und Heimen.
Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Ein 2024 mit dem Solarpaket I eingeführtes Modell nach § 42b EnWG: Der Solarstrom des Gebäudes wird per Gebäudestromnutzungsvertrag unter den teilnehmenden Haushalten aufgeteilt, ohne dass der Betreiber Stromlieferant wird. Den Reststrom kauft jeder Haushalt über einen frei gewählten Lieferanten ein.
Darf mir der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
Im Regelfall nicht mehr. Seit Oktober 2024 zählt die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte zu den privilegierten Maßnahmen des § 554 BGB. Sie haben einen Anspruch auf die Erlaubnis; verweigern darf der Vermieter sie nur, wenn die Installation für ihn unzumutbar wäre.
Gilt der Anspruch auf ein Balkonkraftwerk auch in der Eigentumswohnung?
Ja. Nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Die Gemeinschaft entscheidet nur noch über die Art der Ausführung, nicht über das Ob.

Quellen

  1. EEG § 21 Absatz 3, Anspruchsvoraussetzungen für den Mieterstromzuschlaglxgesetze.de
  2. EEG § 48a, anzulegender Wert für den Mieterstromzuschlaglxgesetze.de
  3. Bundesnetzagentur, EEG-Förderung: Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,59 ct/kWh für Inbetriebnahmen Februar bis Juli 2026bundesnetzagentur.de
  4. EnWG § 42a, Mieterstromverträge: 90-Prozent-Deckel, Kopplungsverbot, Laufzeitgrenzenlxgesetze.de
  5. EnWG § 42b, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Gebäudestromnutzungsvertraglxgesetze.de
  6. BGB § 554, Anspruch des Mieters auf Erlaubnis von Steckersolargerätenlxgesetze.de
  7. WEG § 20 Absatz 2 Nummer 5, privilegierte bauliche Veränderung Steckersolargerätelxgesetze.de
  8. Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Mieterstrom: Preisdeckel und Vertragsrechtebundesnetzagentur.de
  9. Verbraucherzentrale, Gesetze und Normen für Steckersolar: Privilegierung seit Oktober 2024, Leistungsgrenzenverbraucherzentrale.de

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Frankreich hat die Einspeisevergütung am 5. Juni 2026 gesenkt, Deutschland senkt am 1. Februar 2027 um 1 Prozent, die Schweiz stellt am 1. Januar 2027 auf stündliche Preise um. Sie hätten es gewusst.

Verfasst von

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