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Photovoltaik und Steuern 2026: Nullsteuersatz, Einkommensteuer und die 30-kWp-Grenze

Seit 2023 kostet der Kauf einer privaten Photovoltaikanlage 0 Prozent Umsatzsteuer, und die Erträge typischer Anlagen sind einkommensteuerfrei. Was das im Detail bedeutet, mit Paragrafen, und wo trotzdem Pflichten bleiben.

myosolar Editorial Team, RedaktionVeröffentlicht 2. August 2026Aktualisiert 3. August 20269 Min. Lesezeit

Wie wir jede Zahl prüfenZuletzt geprüft 3. August 2026

Steuerformulare, Taschenrechner und Unterlagen auf einem Tisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim privaten Kauf von Anlage und Speicher gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent; bei 10.000 Euro Anlagenwert spart das 1.900 Euro gegenüber dem Regelsatz von 19 Prozent.
  • Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei, gedeckelt bei 100 kWp pro Steuerperson.
  • Die Einspeisevergütung von 7,70 Cent pro Kilowattstunde kommt ungekürzt an: einkommensteuerfrei und als Kleinunternehmer bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz auch ohne Umsatzsteuer.
  • Als Kernpflicht bleibt die Registrierung im Marktstammdatenregister; auf die steuerliche Anzeige beim Finanzamt wird bei begünstigten Anlagen in der Regel verzichtet.
  • Für Wartung und Reparatur gibt es den Handwerkerbonus: 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld.

Beim Kauf einer privaten Photovoltaikanlage zahlen Sie seit dem 1. Januar 2023 einen Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, und die Einnahmen aus Anlagen bis 30 Kilowatt je Wohneinheit sind einkommensteuerfrei. Für die allermeisten Betreiber eines Eigenheims heißt das: kaufen, betreiben, Vergütung kassieren, ohne eine einzige Steuererklärungszeile für die Anlage. Dieser Artikel erklärt die drei Bausteine, Nullsteuersatz, Einkommensteuerbefreiung und Kleinunternehmerregelung, mit den Paragrafen zum Nachlesen, und zeigt, welche Pflichten und Sonderfälle übrig bleiben.

Vorher und nachher: was die Reformen geändert haben

Bis Ende 2022 war eine private Photovoltaikanlage ein kleines Steuerprojekt: 19 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf, die sich nur über den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und jahrelange Umsatzsteuer-Voranmeldungen zurückholen ließen, dazu die Gewinnermittlung für die Einkommensteuer. Die Reformen der Jahre 2022 und 2023 haben diese Konstruktion für typische Anlagen abgeräumt:

Steuerliche Behandlung privater Photovoltaik: alte und neue Rechtslage
ThemaAlte RechtslageHeute
Umsatzsteuer beim Kauf19 Prozent Regelsatz0 Prozent nach § 12 Abs. 3 UStG, seit 1. Januar 2023
Vorsteuer zurückholennur über Regelbesteuerung mit Voranmeldungenüberflüssig, es fällt keine Umsatzsteuer mehr an
Einkommensteuer auf Erträgegrundsätzlich steuerpflichtig mit Gewinnermittlungsteuerfrei bis 30 kWp je Einheit nach § 3 Nr. 72 EStG, seit 2022
Gewerbesteuerje nach Konstellation möglichlaut Verbraucherzentrale von der Befreiung mitumfasst

Nullsteuersatz: 0 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf

Rechtsgrundlage ist § 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes. Der Steuersatz von 0 Prozent gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, sowie für die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Praktisch wichtig ist die Vermutungsregel des Gesetzes: Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt.

Was das in Euro bedeutet: Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt nach § 12 Absatz 1 UStG 19 Prozent. Bei einer Anlage für 10.000 Euro netto sparen Sie durch den Nullsteuersatz also 1.900 Euro gegenüber der alten Rechtslage. Und weil der Nullsteuersatz Gesetz ist, gilt: Wirbt ein Verkäufer mit geschenkter Mehrwertsteuer als Sonderaktion, ist das keine Großzügigkeit, sondern eine Selbstverständlichkeit in neuem Gewand.

Umsatzsteuer rund um die private Photovoltaikanlage nach § 12 UStG
PositionSteuersatz
Solarmodule (Lieferung an den Betreiber)0 Prozent
Wesentliche Komponenten, etwa Wechselrichter0 Prozent
Batteriespeicher0 Prozent
Installation von Anlage und Speicher0 Prozent
Haushaltsstrom vom Energieversorger19 Prozent (Regelsatz)

Die 30-Kilowatt-Vermutung richtig verstehen

Die 30-Kilowatt-Marke ist keine harte Abbruchkante, sondern eine Beweiserleichterung. Bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes automatisch als erfüllt; niemand prüft dann, ob die Anlage wohnungsnah ist. Größere Anlagen können den Nullsteuersatz ebenfalls erhalten, müssen die Voraussetzung, also die Installation auf oder nahe einer Wohnung oder eines begünstigten Gebäudes, dann aber tatsächlich erfüllen. Für das klassische Einfamilienhaus mit 5 bis 15 Kilowatt spielt diese Feinheit keine Rolle: Es liegt komfortabel innerhalb der Vermutung.

Einkommensteuer: steuerfrei bis 30 kWp je Einheit

Die zweite Säule steht in § 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes. Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt, insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Die Verbraucherzentrale übersetzt das so: 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern, 30 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, und eine Steuerperson darf insgesamt nicht mehr als 100 Kilowatt betreiben. Die Befreiung gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale bereits seit 2022 und erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuer.

Die Konsequenz ist erheblich: keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR, keine Steuer auf die Einspeiseerlöse. Die Einspeisevergütung, für neue Überschusseinspeiser bis 10 Kilowatt derzeit 7,70 Cent pro Kilowattstunde, kommt ungekürzt bei Ihnen an. Die Befreiung wirkt allerdings in beide Richtungen: Wo Einnahmen steuerfrei sind, lassen sich Anschaffungs- und Betriebskosten im Gegenzug nicht als Betriebsausgaben absetzen.

Umsatzsteuer im Betrieb: die Kleinunternehmerregelung

Für den laufenden Betrieb gilt § 19 UStG: Umsätze bleiben umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Zur Einordnung: Unsere 8-kWp-Beispielanlage erlöst aus der Einspeisung von 5.740 Kilowattstunden zu 7,70 Cent rund 442 Euro im Jahr, ein Bruchteil der Schwelle. Private Betreiber bleiben damit praktisch immer Kleinunternehmer: keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung, keine Voranmeldungen. Früher verzichteten viele Käufer auf die Regelung, um sich die beim Kauf gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen; seit dem Nullsteuersatz gibt es diese Vorsteuer nicht mehr, und damit entfällt laut Verbraucherzentrale auch der letzte Grund für diesen Umweg.

Welche Pflichten bleiben

  • Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: Sie ist Pflicht für jede Anlage, und die dort eingetragene Leistung ist zugleich die Referenz für die 30-Kilowatt-Vermutung beim Nullsteuersatz.
  • Anmeldung beim Netzbetreiber: Diese übernimmt üblicherweise der Installationsbetrieb; lassen Sie sich die Zuständigkeit im Angebot bestätigen.
  • Steuerliche Anzeige: Bei begünstigten Anlagen verzichtet die Finanzverwaltung nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel auf die Anzeige beim Finanzamt. Wer unsicher ist, fragt formlos beim eigenen Finanzamt nach.
  • Unterlagen aufbewahren: Rechnung mit ausgewiesenem Nullsteuersatz, Inbetriebnahmeprotokoll und Registerbestätigung gehören dauerhaft in den Ordner, auch für einen späteren Hausverkauf.

Handwerkerbonus: 20 Prozent auf Arbeitskosten

Ein oft übersehener Nebeneffekt: Für Handwerkerleistungen am selbst genutzten Zuhause können laut Verbraucherzentrale 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Für Photovoltaik-Betreiber wird das vor allem nach dem Kauf interessant, etwa bei Wartung, Reinigung oder Reparatur der Anlage. Voraussetzung ist wie immer bei dieser Ermäßigung eine Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und unbare Zahlung.

Sonderfälle: größere Anlagen, mehrere Objekte, Vermietung

Oberhalb der Grenzen wird es beratungspflichtig: Wer mehr als 30 Kilowatt je Einheit installiert oder mit mehreren Anlagen die 100-Kilowatt-Deckelung pro Person reißt, fällt mit diesen Einnahmen in die reguläre Besteuerung mit Gewinnermittlung. Auch bei vermieteten Objekten, Gewerbeimmobilien oder Anlagen in Gesellschaftsstrukturen lohnt der Gang zur Steuerberatung, weil sich Leistungsgrenzen und Einheitenzählung dort im Detail entscheiden. Die gute Nachricht für alle anderen: Zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung unterscheidet die Einkommensteuerbefreiung nicht; maßgeblich sind allein die Leistungsgrenzen laut Marktstammdatenregister.

Beispiel: die Steuerbilanz einer 8-kWp-Anlage

Wie wenig übrig bleibt, zeigt die Beispielanlage aus unseren Wirtschaftlichkeits-Artikeln: 8 Kilowatt Leistung, Kaufpreis 9.600 Euro, Jahresertrag rund 8.200 Kilowattstunden auf Basis der belegten 1.025 Kilowattstunden pro Kilowatt. Beim Kauf weist die Rechnung einen Umsatzsteuersatz von 0 Prozent aus; gegenüber dem Regelsatz von 19 Prozent sind das 1.824 Euro, die gar nicht erst anfallen.

Im Betrieb speist die Anlage bei 30 Prozent Eigenverbrauch 5.740 Kilowattstunden zu 7,70 Cent ein, rund 442 Euro im Jahr: einkommensteuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG und als Kleinunternehmerumsatz ohne Umsatzsteuer. Auch der selbst verbrauchte Strom bleibt unbelastet, denn steuerlich ist er eine Entnahme, und das Gesetz stellt Einnahmen und Entnahmen ausdrücklich frei. Die eingesparten Stromkosten sind ohnehin kein Einkommen, sondern vermiedene Ausgaben. Ergebnis der Steuerbilanz: null Euro Steuer, null Steuerformulare, ein Registereintrag.

Checkliste: Ihre Steuer-To-dos beim Anlagenkauf

  1. Rechnung prüfen: Der Nullsteuersatz muss auf der Rechnung ausgewiesen sein; bei 0 Prozent gibt es nichts zu erstatten und nichts nachzuzahlen.
  2. Marktstammdatenregister: Die Registrierung selbst erledigen oder vom Betrieb erledigen lassen und die Bestätigung ablegen.
  3. Leistungsgrenzen im Blick behalten: Bis 30 kWp je Einheit und 100 kWp pro Person bleibt alles steuerfrei; wer nah an einer Grenze plant, rechnet vor dem Kauf nach.
  4. Sonderfälle vorab klären: Vermietete Objekte, Gewerbeimmobilien oder mehrere Anlagen gehören vor der Bestellung einmal kurz in die Steuerberatung.

Fazit: Steuern sind beim privaten Solarkauf kein Gegenargument mehr

Die Steuerbürokratie, die private Photovoltaik jahrelang begleitet hat, ist für typische Dachanlagen abgeschafft: 0 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf nach § 12 Absatz 3 UStG, Einkommensteuerfreiheit bis 30 Kilowatt je Einheit nach § 3 Nummer 72 EStG und die Kleinunternehmerregelung für den Betrieb. Übrig bleiben die Registrierung im Marktstammdatenregister und ein Ordner mit Unterlagen. Wer die Paragrafen einmal gelesen hat, erkennt damit auch jedes Verkaufsargument, das aus der Gesetzeslage eine exklusive Sonderaktion macht.

Häufige Fragen

Ist eine Photovoltaikanlage wirklich mehrwertsteuerfrei?
Ja. Nach § 12 Absatz 3 UStG gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Steuersatz von 0 Prozent für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich wesentlicher Komponenten und Batteriespeicher. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen automatisch als erfüllt.
Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
Bei begünstigten Anlagen verzichtet die Finanzverwaltung nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel auf die steuerliche Anzeige. Pflicht bleibt die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur; die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt üblicherweise der Installationsbetrieb.
Ist die Einspeisevergütung steuerpflichtig?
Für typische private Anlagen nein. Bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei, und als Kleinunternehmer nach § 19 UStG fällt bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz auch keine Umsatzsteuer an. Die Vergütung von 7,70 Cent pro Kilowattstunde erhalten Sie ungekürzt.
Was bedeutet die 30-kWp-Grenze bei der Umsatzsteuer?
Sie ist eine Vermutungsregel: Bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes automatisch als erfüllt. Größere Anlagen können den Nullsteuersatz ebenfalls bekommen, müssen die Installation auf oder nahe einer Wohnung oder einem begünstigten Gebäude dann aber tatsächlich nachweisen.
Muss ich für meine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
Steuerlich sind typische private Anlagen doppelt abgedeckt: Die Einnahmen sind einkommensteuerfrei, und laut Verbraucherzentrale erstreckt sich die Befreiung auch auf die Gewerbesteuer. Ob im Einzelfall formal eine Gewerbeanzeige nötig ist, klären Sie am einfachsten mit einer kurzen Anfrage beim örtlichen Gewerbeamt.
Kann ich die Photovoltaikanlage von der Steuer absetzen?
Die Anschaffung selbst nicht: Weil die Einnahmen steuerfrei sind, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Der Vorteil steckt stattdessen im Nullsteuersatz beim Kauf. Für spätere Arbeiten wie Wartung oder Reparatur kann der Handwerkerbonus greifen: 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 1.200 Euro pro Jahr.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher?
Ja. § 12 Absatz 3 UStG nennt die Speicher ausdrücklich, sowohl bei der Lieferung als auch bei der Installation. Auch ein zusammen mit der Anlage oder später beim Betreiber installierter Speicher fällt damit unter den Steuersatz von 0 Prozent.

Quellen

  1. § 12 UStG (lxgesetze.de): Nullsteuersatz für Photovoltaik und Speicher, 30-kW-Vermutung, Regelsatz 19 Prozentlxgesetze.de
  2. § 3 Nr. 72 EStG (lxgesetze.de): Einkommensteuerbefreiung bis 30 kW je Einheit, höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigemlxgesetze.de
  3. § 19 UStG (lxgesetze.de): Kleinunternehmerregelung mit 25.000 Euro Vorjahres- und 100.000 Euro Jahresgrenzelxgesetze.de
  4. Verbraucherzentrale, Steuervorteile bei Photovoltaik: 30-kW-Grenzen in der Praxis, Gewerbesteuer, steuerliche Anzeige, Handwerkerbonusverbraucherzentrale.de
  5. Verbraucherzentrale, EEG-Regeln: Nullsteuersatz seit 1. Januar 2023verbraucherzentrale.de
  6. Bundesnetzagentur, EEG-Förderung: Einspeisevergütung 7,70 Cent für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027bundesnetzagentur.de
  7. Verbraucherzentrale Solarrechner: Ertrag rund 1.025 Kilowattstunden pro Kilowatt und Jahrverbraucherzentrale.de

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Verfasst von

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