Solaranlagen
PV-Anlage anmelden: Netzbetreiber, Marktstammdatenregister, Fristen
Zwei Meldungen entscheiden über Ihre Einspeisevergütung: die Netzanmeldung beim Netzbetreiber und der Eintrag im Marktstammdatenregister. Der Ablauf ist klar geregelt, die Fristen sind es auch.
Wie wir jede Zahl prüfenZuletzt geprüft 3. August 2026

Inhalt
- Zwei Anmeldungen, zwei Zuständigkeiten
- Der Ablauf Schritt für Schritt
- Netzanmeldung: Was das EEG dem Netzbetreiber vorschreibt
- Inbetriebnahme und Zähler: Das Datum, das alles steuert
- Marktstammdatenregister: Die Frist heißt ein Monat
- Vergütung nach der Anmeldung: die aktuellen Sätze
- Wie lange dauert die Netzanmeldung?
- Häufige Fehler bei der Anmeldung
Das Wichtigste in Kürze
- Eine PV-Anlage braucht zwei Meldungen: die Netzanmeldung beim Netzbetreiber, die meist der Installationsbetrieb übernimmt, und die Registrierung im Marktstammdatenregister durch den Betreiber selbst.
- Für das Marktstammdatenregister gilt eine Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme; die Registrierung ist gebührenfrei und nur online möglich.
- Ohne Registrierung verringert sich die Vergütung nach Paragraf 52 EEG um 10 Euro je Kilowatt und Monat, außerdem darf der Netzbetreiber Auszahlungen zurückhalten.
- Reagiert der Netzbetreiber bei Anlagen bis 30 Kilowatt nicht innerhalb eines Monats mit einem Zeitplan, darf unter Einhaltung der technischen Vorgaben angeschlossen werden.
- Ein Batteriespeicher ist im Register eine eigene Einheit und muss zusätzlich zur PV-Anlage eingetragen werden.
Für eine neue Photovoltaikanlage sind in Deutschland zwei Meldungen nötig: die Netzanmeldung beim örtlichen Stromnetzbetreiber, die in der Regel Ihr Installationsbetrieb übernimmt, und die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, die Sie als Betreiber selbst erledigen müssen, und zwar innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Beide Schritte kosten nichts, aber beide entscheiden darüber, ob Sie Ihre Einspeisevergütung vollständig erhalten.
Dieser Leitfaden geht den Ablauf in der Reihenfolge durch, in der Sie ihn erleben: vom Netzanschlussbegehren über die Inbetriebnahme bis zum Registereintrag und zur ersten Abrechnung. Jede Frist und jeder Betrag stammt aus einer verlinkten Quelle, vor allem aus dem EEG, von der Bundesnetzagentur und von der Verbraucherzentrale.
Zwei Anmeldungen, zwei Zuständigkeiten
Die beiden Meldungen werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Folgen bei Versäumnis. Die Netzanmeldung sichert den Anschluss und die Einspeisung, der Registereintrag sichert den Anspruch auf die Vergütung.
- Netzanmeldung beim Netzbetreiber: Die Verbraucherzentrale beschreibt die Praxis knapp: Als Errichter meldet der Installationsbetrieb die Solarstromanlage beim Stromnetzbetreiber an. Sie unterschreiben in der Regel nur eine Vollmacht und die Antragsunterlagen.
- Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR): Das amtliche Register aller stromerzeugenden Anlagen führt die Bundesnetzagentur. Der Eintrag ist Betreiberpflicht und bleibt es auch dann, wenn der Installateur beim Ausfüllen hilft.
Der Ablauf Schritt für Schritt
- Auftrag vergeben: Ein Elektrofachbetrieb plant die Anlage. Es lohnt sich, mehrere Angebote regionaler Installationsbetriebe zu vergleichen, auch weil dieser Betrieb später die Netzanmeldung übernimmt.
- Netzanschlussbegehren stellen: Der Installateur reicht die Anlagendaten beim örtlichen Netzbetreiber ein, heute meist über dessen Online-Portal.
- Rückmeldung abwarten: Der Netzbetreiber prüft den Anschlusspunkt und übermittelt einen Zeitplan. Für kleine Anlagen setzt ihm das EEG dafür enge Fristen, dazu gleich mehr.
- Anlage installieren: Montage, Verkabelung und die Einstellung des Wechselrichters übernimmt der Fachbetrieb.
- Zähler tauschen und in Betrieb nehmen: In der Regel wird ein Zweirichtungszähler eingebaut, der Einspeisung und Netzbezug getrennt zählt. Die Inbetriebnahme wird in einem Protokoll dokumentiert, dessen Datum später mehrfach wichtig ist.
- Im Marktstammdatenregister registrieren: Sie tragen die Anlage und einen eventuellen Speicher innerhalb eines Monats online ein.
- Vergütung erhalten: Der Netzbetreiber vergütet die eingespeisten Kilowattstunden. Turnus und Verfahren der Abrechnung erfragen Sie am besten direkt bei ihm.
Netzanmeldung: Was das EEG dem Netzbetreiber vorschreibt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 8 EEG. Danach müssen Netzbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. Nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens haben sie außerdem unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung zu übermitteln.
Für Anlagen bis 30 Kilowatt enthält das Gesetz eine wirksame Beschleunigung: Übermittelt der Netzbetreiber den Zeitplan nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Begehrens, dürfen die Anlagen unter Einhaltung der technischen Vorgaben angeschlossen werden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für diese Größenklasse zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren. Ein Netzbetreiber kann den Anschluss einer kleinen Dachanlage also nicht durch Schweigen aufhalten.
Für die Prüfung der Netzverträglichkeit, die bei größeren Vorhaben nötig sein kann, setzt Paragraf 8 eine Frist von acht Wochen. Wie lange es vor Ort tatsächlich dauert, hängt von der Auslastung ab und lässt sich verlässlich nur beim zuständigen Netzbetreiber erfragen.
Inbetriebnahme und Zähler: Das Datum, das alles steuert
Bei der Inbetriebnahme dokumentiert der Installationsbetrieb die Anlage in einem Inbetriebnahmeprotokoll, üblicherweise mit Datum, installierter Leistung und Zählerständen. Dieses Datum steuert fast alles Weitere: Es startet die Monatsfrist für das Marktstammdatenregister, und es legt fest, welcher Vergütungssatz für Ihre Anlage gilt. Bewahren Sie das Protokoll deshalb so sorgfältig auf wie den Kaufvertrag.
Rund um die Inbetriebnahme wird außerdem der Zähler getauscht: Ein Zweirichtungszähler erfasst Einspeisung und Netzbezug getrennt. Den Einbau übernimmt der Messstellenbetreiber, in der Regel koordiniert über Netzbetreiber und Installationsbetrieb. Was der Messbetrieb kostet, steht in der Preisliste des Messstellenbetreibers; fragen Sie dort nach, bevor Sie Zusatzleistungen buchen.
Marktstammdatenregister: Die Frist heißt ein Monat
Das Marktstammdatenregister ist das amtliche Verzeichnis aller stromerzeugenden Anlagen in Deutschland und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Die Webhilfe des Registers nennt die Frist klar: Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 gilt ein Monat nach Inbetriebnahme. Die Verbraucherzentrale formuliert es genauso: Neue Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eingetragen werden.
Die Registrierung ist gebührenfrei und ausschließlich online möglich, Papierformulare gibt es nicht. Halten Sie das Inbetriebnahmeprotokoll bereit: Daraus übernehmen Sie Datum und installierte Leistung. Dazu kommen Standortdaten und die Zählernummer. Fehlt eine Angabe, hilft der Installationsbetrieb weiter.
Betreiben Sie einen Batteriespeicher, registrieren Sie zwei Einheiten: die Photovoltaikanlage und den Speicher, jeweils einzeln. Das stellen sowohl die Registerhilfe als auch die Verbraucherzentrale ausdrücklich klar. Auch spätere Änderungen, etwa eine Erweiterung, müssen innerhalb eines Monats ins Register.
Vergütung nach der Anmeldung: die aktuellen Sätze
Mit vollständiger Anmeldung steht Ihnen die gesetzliche Einspeisevergütung zu. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis zum 31. Januar 2027 nennt die Bundesnetzagentur für Gebäudeanlagen mit Überschusseinspeisung diese Sätze:
Vergütung je Kilowattstunde
- bis 10 kWp7,70 Cent
- Anteil über 10 bis 40 kWp6,66 Cent
- Anteil über 40 bis 100 kWp5,44 Cent
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| Leistungsanteil | Vergütung je Kilowattstunde |
|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 Cent |
| Anteil über 10 bis 40 kWp | 6,66 Cent |
| Anteil über 40 bis 100 kWp | 5,44 Cent |
Wer den gesamten Strom einspeist, erhält bei Anlagen bis 10 kWp 12,22 Cent je Kilowattstunde (Volleinspeisung). Für typische Eigenheime mit nennenswertem Eigenverbrauch ist die Überschusseinspeisung der Normalfall.
Zur Einordnung: Haushaltsstrom kostet laut BDEW-Strompreisanalyse im Schnitt 37,2 Cent je Kilowattstunde. Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde ist damit fast fünfmal so viel wert wie eine eingespeiste. Die Anmeldung sichert Ihnen die Vergütung, die Wirtschaftlichkeit Ihrer Anlage entsteht aber vor allem im Eigenverbrauch.
Die Sätze sinken halbjährlich: Im vorangegangenen Zeitraum, Inbetriebnahme 1. Februar bis 31. Juli 2026, lagen sie für Anlagen bis 10 kWp noch bei 7,78 Cent, aktuell sind es 7,70 Cent, rund ein Prozent weniger. Maßgeblich ist allein das Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage; der einmal geltende Satz ändert sich später nicht mehr.
Wie lange dauert die Netzanmeldung?
Eine bundesweit gültige Dauer gibt es nicht, und jede pauschale Wochenangabe wäre unseriös. Verlässlich sind die gesetzlichen Leitplanken: Der Netzbetreiber muss unverzüglich einen Zeitplan nennen, bei Anlagen bis 30 Kilowatt darf nach einem Monat ohne Rückmeldung angeschlossen werden, und die Netzverträglichkeitsprüfung ist auf acht Wochen begrenzt. Alles andere, etwa Wartezeiten auf Zählertausch oder Termine, erfragen Sie beim zuständigen Netzbetreiber und bei Ihrem Installationsbetrieb.
Häufige Fehler bei der Anmeldung
- Den Registereintrag dem Installateur überlassen und nie kontrollieren: Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Frist bleibt laut Registerhilfe immer der Betreiber verantwortlich.
- Den Speicher vergessen: Er ist im Register eine eigene Einheit und braucht einen eigenen Eintrag.
- Änderungen nicht nachtragen: Auch Erweiterungen oder ein Betreiberwechsel müssen innerhalb eines Monats ins Register.
- Balkonkraftwerk falsch einsortiert: Steckersolar-Geräte müssen seit dem 16. Mai 2024 nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden, die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt aber Pflicht.
- Abrechnung aussitzen: Klären Sie früh, wann und wie der Netzbetreiber abrechnet und ob er dafür eine Zählerstandsmeldung von Ihnen braucht.
Häufige Fragen
- Muss ich meine PV-Anlage anmelden?
- Ja, zweifach: beim örtlichen Netzbetreiber, was in der Regel der Installationsbetrieb übernimmt, und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Der Registereintrag ist gesetzliche Pflicht für alle netzgekoppelten Anlagen und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen.
- Wie lange habe ich Zeit für das Marktstammdatenregister?
- Einen Monat ab Inbetriebnahme. Diese Frist nennt die Webhilfe des Registers für alle Anlagen, die ab dem 1. Juli 2017 in Betrieb gegangen sind. Die Registrierung ist gebührenfrei und nur online möglich.
- Was passiert, wenn ich die Registrierung vergesse?
- Der Zahlungsanspruch verringert sich nach Paragraf 52 EEG um 10 Euro je Kilowatt und Kalendermonat, bei nachgeholter Registrierung rückwirkend um 2 Euro je Kilowatt. Der Netzbetreiber darf Auszahlungen zurückhalten, zusätzlich droht laut Verbraucherzentrale ein Bußgeld. Nachregistrieren lohnt sich deshalb immer sofort.
- Wer meldet die PV-Anlage beim Netzbetreiber an?
- In der Praxis der Installationsbetrieb als Errichter, so beschreibt es die Verbraucherzentrale. Sie unterschreiben die Unterlagen und sollten sich die Anmeldebestätigung aushändigen lassen.
- Muss ich ein Balkonkraftwerk anmelden?
- Beim Netzbetreiber nicht mehr: Steckersolar-Geräte sind seit dem 16. Mai 2024 von dieser Anmeldung befreit. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht.
- Muss ich meinen Batteriespeicher separat registrieren?
- Ja. Speicher sind im Marktstammdatenregister eigene Einheiten und müssen zusätzlich zur Photovoltaikanlage eingetragen werden.
- Kostet die Anmeldung etwas?
- Der Registereintrag ist gebührenfrei. Für Netzanschluss und Messbetrieb können je nach Fall Kosten anfallen; verbindliche Auskunft dazu geben Netzbetreiber und Messstellenbetreiber vor Ort.
Quellen
- Marktstammdatenregister, Webhilfe: Fragen und Antworten (Bundesnetzagentur)marktstammdatenregister.de
- Verbraucherzentrale: Marktstammdatenregister, das müssen Sie wissenverbraucherzentrale.de
- Verbraucherzentrale: Photovoltaik, was bei der Planung wichtig istverbraucherzentrale.de
- EEG Paragraf 8: Anschlusslxgesetze.de
- EEG Paragraf 52: Verringerung des Zahlungsanspruchslxgesetze.de
- Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze für Solaranlagenbundesnetzagentur.de
- VDE FNN: Technische Anschlussregeln Niederspannung (VDE-AR-N 4105)vde.com
- BDEW-Strompreisanalyse Januar 2026bdew.de
Wir sagen Ihnen, wenn sich die Regeln ändern
Eine E-Mail, wenn sich Tarif, Förderung oder Steuerregel in Ihrem Land ändern. Sonst nichts.
Frankreich hat die Einspeisevergütung am 5. Juni 2026 gesenkt, Deutschland senkt am 1. Februar 2027 um 1 Prozent, die Schweiz stellt am 1. Januar 2027 auf stündliche Preise um. Sie hätten es gewusst.
Verfasst von
myosolar Editorial Team
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